INFO 21.06.2017

Spannung vor dem für den 6.7.2017 erwarteten BGH-Urteil zum Kölner „Totraser-Prozess“

Nach dem weiteren tödlichen Autorennen am vergangenen Wochenende in Mönchengladbach kommt dem für morgen erwarteten Urteil des Bundesgerichtshofs zum tödlichen Autorennen von Köln im April 2015 aktuellste Bedeutung zu. Wir Rechts-Praktiker erhoffen uns aus dem Revisionsurteil des BGH eine deutliche Rechtsmeinung der Richter zur rechtlichen Einstufung derartiger Straßenrennen (Mord / fahrlässige Tötung).

Das Landgericht Berlin war im Tauentzien-Fall mit Urteil vom 27.2.2017 von Mord und lebenslanger Haft ausgegangen, im –neuen- Mönchengladbacher Fall gehen die Ermittlungsbehörden ebenfalls von Mordverdacht aus. In dem morgen zu entscheidenden Fall um den Tod einer 19jährigen Jurastudentin aus Köln waren die Raser –nur- wegen fahrlässiger Tötung zu 2 Jahren bzw. 1 Jahr und 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.

Im Kern geht es bei der rechtlichen Einordnung Mord oder Fahrlässige Tötung um die Frage, ob Vorsatz (= dann Mord mit zwingend lebenslanger Haft, § 211 StGB) oder –nur- bewusste Fahrlässigkeit (=dann fahrlässige Tötung mit geringerer Strafe, § 222 StGB) vorliegt. Beide Schuldformen (Vorsatz/Fahrlässigkeit) bestehen aus 2 Elementen, nämlich einem Wissens- und einem Wollenselement. Auf der Wissensebene halten beide Täter den Erfolg für möglich. Die Abgrenzung erfolgt auf der Wollensebene. Vorsatz wird angenommen, wenn auf der Wollensebene der Täter den Tod billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter auf der Wollensebene mit dem Tod nicht einverstanden ist und ernsthaft -nicht nur vage- auf einen guten Ausgang vertraut (z. B.: BGH, Urteil vom 30.4.2014, 2 StG 383/13). Die Grenzen liegen also sehr eng beieinander und sind im Gerichtsverfahren immer sehr umstritten.

Für die Praxis kann sich aus dem morgigen Urteil des BGH eine deutlich Verschärfung und Signalwirkung in Richtung Raserszene ergeben.

 RA Kempgens 21.6.2017